"Prodaro TimeTool" Lizenzvertrag

Hersteller:
Prodaro Software GmbH & Co. KG
Danziger Str. 15 e, 21465 Wentorf, Deutschland

Registergericht: Amtsgericht Lübeck HRA 9741 HL | Persönlich haftende Gesellschafterin: Prodaro Verwaltungs GmbH, Geschäftsführer der Prodaro Verwaltungs GmbH: Sebastian Keseling, Registergericht: Amtsgericht Lübeck HRB 19923 HL

Die Benutzung der Software durch den Endverbraucher erfolgt ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Wenn Sie die Software installieren, stimmen Sie dadurch diesem Vertrag zu. Wenn Sie diesem Vertrag nicht zustimmen, geben Sie den Datenträger und sämtliches schriftliche Material an den Hersteller zurück.

§ 1
Vertragsgegenstand sind das Computerprogramm "Prodaro TimeTool" sowie sämtliches zugehörige schriftliche Material wie beispielsweise die Bedienungsanleitung und der Freischaltcode (RV-Code, B-ID, S-Nr.). Der Vertragsgegenstand insgesamt wird nachfolgend als Software bezeichnet. Da es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie unter allen Bedingungen fehlerfrei arbeitet, ist Vertragsgegenstand nur eine im Sinne der Bedienungsanleitung grundsätzlich brauchbare Software.

§ 2
Durch den Kauf erlangt der Lizenznehmer lediglich das Eigentumsrecht an dem Datenträger, nicht jedoch Rechte an der Software selbst. Sämtliche Rechte an der Software bleiben beim Hersteller, insbesondere, aber nicht nur, Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte. Der Hersteller erteilt dem Lizenznehmer lediglich ein einfaches (nicht ausschließliches) und persönliches zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht an der Software. Dieses Nutzungsrecht wird nachfolgend Lizenz genannt.

Für die Testversion beträgt das Nutzungsrecht maximal 30 Tage. Wenn in der Software eine kürzere Testphase angegeben ist, gilt diese verkürzte Testphase. Eine legale Benutzung über die Testphase hinaus benötigt den Erwerb einer Vollversion. Die Benutzung über die Testphase hinaus verstösst gegen internationale Copyright-Bestimmungen!

§ 3
Die Software wird in den folgenden Lizenzarten angeboten. Für den Lizenznehmer ist der Abschnitt gültig, der der vom Lizenznehmer erworbenen Lizenz entspricht.

a) Einzelplatzlizenz (Lizenzen ohne Namen sind Einzelplatzlizenzen):
Der Lizenznehmer darf die Software auf einem Computer installieren und nutzen.

b) Netzwerklizenz:
Wenn der Lizenznehmer die Software in Netzwerken einsetzen möchte, muss er für jeden Client, auf dem die Software genutzt werden soll, eine Lizenz erwerben. Wird eine Server-Version der Software angeboten, muss je Server, auf dem die Software genutzt werden soll, eine Server-Lizenz erworben werden.

c) Firmenlizenz - Ein Standort:
Die Software darf auf allen Computern des Lizenznehmers an einem Standort installiert und genutzt werden.

d) Firmenlizenz - Alle Standorte:
Die Software darf auf allen Computern des Lizenznehmers an allen Standorten installiert und genutzt werden. Dazu zählen auch hundertprozentigen Tochterunternehmen. Die hundertprozentigen Tochterunternehmen können sowohl national als auch international sein. Hundertprozentige Tochterunternehmen mit abweichenden Firmennamen, welche die Software nutzen, müssen diese schriftlich beim Hersteller registrieren. Für jedes nicht hundertprozentige Tochterunternehmen, in dem die Software genutzt werden soll, ist eine weitere (Firmen-) Lizenz nötig.

e) Portable Lizenz:
Falls die Software über einen Menüpunkt die Möglichkeit bietet, eine portable Version zu erstellen, gelten für die portable Version folgende Bedingungen: Die portable Version der Software wird auf einen USB-Stick kopiert. Nur von diesem USB-Stick kann sie auf weiteren PCs ohne Installation und ohne Internetzugang ausgeführt werden. Dabei darf die Software nur vom Lizenznehmer genutzt werden. Eine Weitergabe an Dritte und die gleichzeitige Nutzung mehrerer Kopien ist nicht erlaubt.

Für alle Lizenzarten gilt:
Jede Installation muss mit einem Freischaltcode zur Nutzung freigschaltet werden. Der Freischaltcode wird in regelmäßigen Abständen online auf Gültigkeit überprüft. Dazu benötigt der Lizenznehmer eine Internetverbindung. Bei der Prüfung wird eine anonyme Hardwarekennung übertragen. Ohne gültigen Freischaltcode kann die Software nur als Testversion genutzt werden. Wird die Software auf einem weiteren Computer installiert, wird die vorherige Installation gesperrt. Auf ein und dem selben Computer kann die Software beliebig oft (neu) installiert werden.

Der Lizenznehmer darf zu Sicherungszwecken beliebig viele Kopien des Datenträgers erstellen.

§ 4
Eine Weitergabe der Software an Dritte ist nur zulässig, wenn die dritte Partei der Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten aus diesem Lizenzvertrag zustimmt. Der Lizenznehmer hat in diesem Fall die vollständige Software zu übergeben und unverzüglich sämtliche noch in seinem Besitz befindlichen Installationen und Kopien zu vernichten.

Bei der Testversion gibt es bezüglich der Weitergabe an Dritte eine Ausnahme: Es ist gestattet, die Testversion kostenlos oder gegen eine geringe Kopiergebühr unverändert (mit allen Dateien) weiterzugeben. Die Benutzer-ID (B-ID), die Seriennummer (S-Nr.) und der RV-Code dürfen auf keinen Fall weitergegeben werden!

§ 5
Die Software ist urheberrechtlich zugunsten des Herstellers geschützt. Urheberrechtsvermerke und Registriernummern dürfen weder in der Software selbst noch in eventuell erstellten Sicherungskopien entfernt werden. Es ist ausdrücklich verboten, das Computerprogramm oder das schriftliche Material ganz oder teilweise in ursprünglicher oder abgeänderter Form zu kopieren oder anders zu vervielfältigen. Das schließt ausdrücklich auch die Verbreitung in anderer Software eingeschlossen oder mit anderer Software vermischt ein.

§ 6
Dem Lizenznehmer ist es untersagt,
a) die Software abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu entkompilieren oder zu entassemblieren,
b) das schriftliche Material zu übersetzen, abzuändern oder zu vervielfältigen,
c) abgeleitete Werke aus der Software oder dem schriftlichen Material zu erstellen.

§ 7
Verstößt der Lizenznehmer gegen die Bedingungen dieses Vertrags, verwirkt er das Nutzungsrecht. In diesem Fall hat er unverzüglich die Originalsoftware sowie sämtliche in seinem Besitz befindlichen Installationen und eventuellen Sicherungskopien sowie den Freischaltcode zu vernichten oder auf Verlangen vom Hersteller zu übergeben. Der Hersteller hat in diesem Fall das Recht den Freischaltcode ungültig zu machen. Der Lizenznehmer haftet dem Hersteller für sämtliche aus Vertragsverletzungen entstehenden Schäden.

§ 8
Der Hersteller behält sich das Recht vor, die Software nach eigenem Ermessen zu aktualisieren und neue oder korrigierte Versionen herzustellen. Auf Verlangen kann der Lizenznehmer eine neue oder aktualisierte Version gegen Entrichtung der vom Hersteller hierfür festgelegten Gebühr erhalten.

§ 9
Der Hersteller haftet dafür, dass der Datenträger zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Materialfehlern ist. Falls der Datenträger fehlerhaft ist, wird er gegen Vorlage der Rechnung bzw. Quittung und Rückgabe des Originaldatenträgers ausgetauscht.

§ 10
Diese Software wird bereitgestellt "wie besehen". Soweit gesetzlich zulässig, lehnt der Hersteller alle Gewährleistungen hinsichtlich der Software unabhängig davon ab, ob sie ausdrücklich oder konkludent gewährt worden sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf konkludente Gewährleistungen für Tauglichkeit und Eignung für einen bestimmten Zweck.

Soweit gesetzlich zulässig, haften der Hersteller oder seine Lieferanten auf keinen Fall für irgendwelche Schäden gleich welcher Art, einschließlich, aber nicht beschränkt auf direkte oder indirekte Schäden aus Körperverletzung, entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust geschäftlicher Informationen oder irgendeinem anderen Vermögensschaden aus der Benutzung der Software oder aus der Tatsache, dass sie nicht benutzt werden kann, selbst wenn der Hersteller auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen worden ist. In keinem Fall kann die Haftung den an den Hersteller gezahlten Preis überschreiten.

Einigen Staaten/Gerichtsbarkeiten gestatten den Ausschluß oder die Begrenzung der Haftung für Folge- oder zufällig entstandene Schäden nicht, in diesen Fällen gelten die vorstehenden Bestimmungen für Sie möglicherweise nicht.

§ 11
Die Software darf nicht auf Rechnern eingesetzt werden, bei denen eine Fehlfunktion zu Schäden an Leib, Leben oder Sachen von erheblichem Wert führen kann. Der Lizenznehmer muss die Bedienungsanleitung und Dokumentation der Software beachten sowie für eine regelmäßige Datensicherung sorgen. Kann mit der Software eine Datensicherung vorgenommen werden, muss sich der Lizenznehmer von Erfolg und Vollständigkeit der Datensicherung zu überzeugen. Können mit der Software Daten verschlüsselt werden, muss sich der Lizenznehmer davon überzeugen, dass die Daten wieder erfolgreich und korrekt entschlüsselt werden können.

§ 12
Der Lizenzvertrag für diese Software kann von Zeit zu Zeit angepasst werden. Daher gelten stets die mit der vom Kunden eingesetzten Version dieser Software ausgelieferten Lizenzbestimmungen. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarungen ungültig sein oder werden, bleiben die Lizenzvereinbarungen samt allen übrigen Bestimmungen gültig. Ungültige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen möglichst nahe kommen.

Alle erwähnten Warenzeichen und Copyrights gehören ihren jeweiligen Eigentümern. Alleiniger Gerichtstand ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Herstellers der Sitz des Herstellers oder der Sitz des Kunden.

Version dieses Vertrags: 20200701